Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkauf-, Liefer- und Montagebedingungen (für Küchen- und Schreinerarbeiten)

 

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Diese Bestimmungen sind integrierter Bestandteil unserer Verträge. Gültig ab 1. Januar 2019.

  1. Allgemein
    1. Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind verbindlich, sobald ein Werkvertrag abgeschlossen ist. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, falls sie von der r+s Schreinerei AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
  2. Angebot/Preis
    1. Gültigkeit der Offerte: 60 Tage ab Ausstellungsdatum.
    2. Material- und Lohnpreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Offerte gültigen Ansätze des VSSM (Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten).
    3. Die Angebotspreise basieren auf entsprechenden Stückzahlen. Kleinere oder grössere Stückzahlen ergeben entsprechende Mehr- oder Minderpreise. Etappenweise Lieferungen ergeben Mehrpreise, sofern sie in den Offerten nicht ausdrücklich erfasst und ausgewiesen sind.
    4. Überzeitzuschläge werden auf Anordnung des Architekten, Planers oder Bauherrn zusätzlich verrechnet:
      - Samstag (13.00–23.00 Uhr) +25 %
      - Montag–Freitag (20.00–23.00 Uhr) +25 %
      - Nachtarbeit (23.00–6.00 Uhr) und Sonntagsarbeit +100 %
    5. Materialmuster sind Typenmuster. Insbesondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typenmuster sichtbar abweichen. Musterelemente, die über bestehende Handmuster hinausgehen, sind nach Aufwand zu vergüten.
  3. Auftragsbedingungen
    1. Mündliche und schriftliche Zusagen gelten als verbindlich (OR Art. 1.2). Bei einer nachträglichen Absage des Bestellers werden Kosten für Beratung/Planung von mind. CHF 500.— (je nach Aufwand auch mehr) verrechnet.
    2. Die vom Kunden visierten Pläne und Ausführungsbeschriebe gelten als verbindlich. Änderungswünsche, nachdem die Pläne «Gut zur Ausführung» genehmigt sind, können nur unter Kostenfolge berücksichtigt werden.
    3. Abmachungen betreffend Konventionalstrafen sind ausgeschlossen.
  4. Termine
    1. Grundsätzlich gelten die vereinbarten Liefer- und Montagetermine gemäss Werkvertrag/Auftragsbestätigung.
    2. Die notwendigen Unterlagen zur Ausführung auf den vereinbarten Termin sind vom Besteller rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarten Liefertermine sind dann verbindlich, wenn der Auftraggeber bzw. Planer alle erforderlichen Angaben bzw. Ausführungs- und Auftragsbestätigungen rechtzeitig unterzeichnet retourniert hat. Verspätete Angaben zur Ausführung ergeben entsprechende Terminverschiebungen.
    3. Terminverschiebungen infolge verspäteten Eintreffens des Materials der Zu- und Unterlieferanten bleiben vorbehalten.
    4. Bauverzögerungen sind vom Auftraggeber frühzeitig zu melden.
    5. Bei Terminverschiebung infolge einer Bauverzögerung behalten wir uns vor, die Fertigung der bestellten Ware dem neuen Termin anzupassen. Sollten dadurch teuerungsbedingte Mehrkosten entstehen, gehen diese zulasten des Auftraggebers.
    6. Werden Terminverschiebungen nicht rechtzeitig angemeldet und die Ware ist aufgrund des vereinbarten Termins liefer- und montagebereit, hat der Auftraggeber auf der Baustelle einen geeigneten Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Fall das Risiko für Wasser-, Feuer-, Einbruch- und andere Schäden sowie für Diebstahl.
  5. Lieferungsarten
    1. Mit Baumontage: Anlieferung auf Baustelle, inklusive Abladen und Verteilen.
    2. Ohne Montage: Anlieferung auf Baustelle an Rampe, inklusive Mithilfe beim Abladen, ohne Verteilen.
  6. Montagebedingungen
    1. Die Zufahrt zur Baustelle ist zu gewährleisten, andernfalls hat der Auftraggeber zusätzliche Transportkosten zu tragen.
    2. Bei Bedarf ist ein geeigneter abschliessbarer Lagerraum zur Verfügung zu stellen.
    3. Im Preis enthalten ist das Transportieren von Material bis und mit dem 2. Obergeschoss. Ab dem 3. Obergeschoss stellt der Bauherr eine geeignete Transportmöglichkeit (Kranaufzug) kostenlos zur Verfügung.
    4. Die Abfuhr des eigenen Bauschutts, Verpackungsmaterials etc. erfolgt durch die r+s Schreinerei AG.
    5. Die bauseitigen Arbeiten sind so weit auszuführen, dass die Montage der Küche und Schreinerarbeiten ohne Verzug erfolgen können. Diese Bedingungen für eine einwandfreie Montage müssen erfüllt sein:
      - Zugang zum Montageplatz uneingeschränkt vorhanden
      - Trockene Wände und Böden
      - Fenster angeschlagen
      - Anschlüsse für elektrische Apparate, Sanitär und Lüftung erstellt
      - Verputzarbeiten abgeschlossen
      - Montageort von Material freigeräumt
      - Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Beschrieb
    6. Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge von Nichteinhalten dieser Bedingungen werden in Rechnung gestellt.
  7. Schalldämmende Montage
    1. Die schalldämmende Montage ist nach Objekt zu vereinbaren (SIA 181). Die Mehrkosten werden im Angebot als separate Position aufgeführt. Die Ausführung erfolgt nach den vom Verband der schweizerischen Küchenbranche ausgearbeiteten Richtlinien.
  8. Abnahme des Werks
    1. Nach der Hauptmontage und gegenseitiger Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt die Abnahme der vertraglichen Leistung. Die Abnahme kann nach Absprache auch in Teilschritten aufgrund des Montagefortschrittes durchgeführt werden. Bei der Bauabnahme prüft der Bauherr oder sein bevollmächtigter Vertreter die Arbeit auf Qualität und Vollständigkeit.
    2. Über die Bauabnahme wird ein schriftliches Bauabnahmeprotokoll mit der Auflistung allfälliger Mängel, Nachträge und Nachbesserungsarbeiten erstellt und gegenseitig unterzeichnet.
    3. Kann die Abnahme aus Gründen, die nicht von der r+s Schreinerei AG zu verantworten sind, nicht abgenommen werden, gilt das Werk auf den folgenden Werktag als abgenommen.
    4. Führt der Auftraggeber eine Bauabnahme mit Mängelliste ohne Beisein der r+s Schreinerei AG durch, gilt dies als Abnahme des Werkteils.
    5. Für Beschädigung und Diebstahl nach Abnahme des Werkteils haftet die r+s Schreinerei nicht.
  9. Übergang von Nutzen und Gefahr
    1. Bei reiner Materiallieferung ohne Montage (Kaufvertrag) gehen Nutzen und Gefahr für das Material nach dem Abladen auf den Auftraggeber über.
    2. Bei werkvertraglichen Leistungen (mit Montage) gehen Nutzen und Gefahr nach Abnahme auf den Auftraggeber über, in jedem Fall jedoch bei Inbetriebnahme des Werks (Küche/Innenausbau).
  10. Zahlungslauf
    1. Die r+s Schreinerei AG ist berechtigt, Akontozahlungen gemäss Arbeitsfortschritt in Rechnung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen vorbehalten, werden die Leistungen der Küchenfirma wie folgt abgerechnet:
      - 30% des Werkpreises bei Vertragsabschluss
      - 60% bei Lieferung
      - Restbetrag nach Abnahme des Werks
    2. Geltendmachung von Mängeln entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen.
    3. Mit dem Verfall eines Zahlungstermins kommt der Auftraggeber in Verzug. Er schuldet der r+s Schreinerei AG einen Verzugszins nach OR Art. 104.
  11. Garantie
    1. Die Garantiefrist beginnt mit dem Datum der Schlussrechnung:
      - 2 Jahre für Holzwerkteile
      - 5 Jahre für Holzwerkteile, verdeckte Mängel
    2. Die Haftung beschränkt sich auf die Nachbesserung, namentlich den Ersatz und den Einbau der betroffenen Teile der Küchen sowie Schreinerarbeiten. Eine Haftung für Nutzungsausfall, Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Vertragseinbussen oder jegliche andere Folgeschäden bzw. indirekte Schäden ist ausgeschlossen.
    3. Garantiefrist für Apparate: Es gelten die einschlägigen Garantiebestimmungen der Apparatehersteller.
    4. Jede Garantieleistung ist ausgeschlossen für:
      - Glasrückwände und Glasabdeckungen
      - Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bauwerk
      - Mängel infolge unsachgemässer Behandlung der Möbel und Apparate
      - Wasserschäden infolge einer Einwirkung von Wasser und Wasserdampf auf Holzwerkstoffteile
  12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.
    2. Kommt auf dem Verhandlungsweg keine Einigung zustande, wird der Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der r+s Schreinerei AG, Wohlen.
    3. Mit der Unterzeichnung von Angebot und/oder Auftragsbestätigung anerkennt der Auftraggeber die vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs- und Montagebedingungen für Küchen- und Schreinerarbeiten. Jede vom Auftraggeber gewünschte Abweichung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch die r+s Schreinerei AG.

 

r+s Schreinerei AG, Wohlen

 

Wohlen, 1. Januar 2019

 

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